Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 287 HGB vom 29.05.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 287 HGB, alle Änderungen durch Artikel 1 BilMoG am 29. Mai 2009 und Änderungshistorie des HGB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 287 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2009 geltenden Fassung
§ 287 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 287 Aufstellung des Anteilsbesitzes


(Text neue Fassung)

§ 287 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die in § 285 Satz 1 Nr. 11 und 11a verlangten Angaben dürfen statt im Anhang auch in einer Aufstellung des Anteilsbesitzes gesondert gemacht werden. Die Aufstellung ist Bestandteil des Anhangs. Auf die besondere Aufstellung nach Satz 1 ist im Anhang hinzuweisen.



 
(heute geltende Fassung)