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Änderung § 308a HGB vom 29.05.2009

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§ 308a HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2009 geltenden Fassung
§ 308a HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102

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§ 308a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 308a Umrechnung von auf fremde Währung lautenden Abschlüssen


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1 Die Aktiv- und Passivposten einer auf fremde Währung lautenden Bilanz sind, mit Ausnahme des Eigenkapitals, das zum historischen Kurs in Euro umzurechnen ist, zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag in Euro umzurechnen. 2 Die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung sind zum Durchschnittskurs in Euro umzurechnen. 3 Eine sich ergebende Umrechnungsdifferenz ist innerhalb des Konzerneigenkapitals nach den Rücklagen unter dem Posten 'Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung' auszuweisen. 4 Bei teilweisem oder vollständigem Ausscheiden des Tochterunternehmens ist der Posten in entsprechender Höhe erfolgswirksam aufzulösen.