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Änderung § 448 HGB vom 25.04.2013

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§ 448 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung
§ 448 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831

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§ 448 Traditionspapier


(Text neue Fassung)

§ 448 Traditionswirkung des Ladescheins


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Die Übergabe des Ladescheins an denjenigen, den der Ladeschein zum Empfang des Gutes legitimiert, hat, wenn das Gut von dem Frachtführer übernommen ist, für den Erwerb von Rechten an dem Gut dieselben Wirkungen wie die Übergabe des Gutes.



1 Die Begebung des Ladescheins an den darin benannten Empfänger hat, sofern der Frachtführer das Gut im Besitz hat, für den Erwerb von Rechten an dem Gut dieselben Wirkungen wie die Übergabe des Gutes. 2 Gleiches gilt für die Übertragung des Ladescheins an Dritte.