Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 451c HGB vom 25.04.2013

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 SeeHaRefG am 25. April 2013 und Änderungshistorie des HGB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 451c HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung
§ 451c HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 451c Haftung des Absenders in besonderen Fällen


(Text neue Fassung)

§ 451c (aufgehoben)


vorherige Änderung

Abweichend von § 414 Abs. 1 Satz 2 hat der Absender dem Frachtführer für Schäden nur bis zu einem Betrag von 620 Euro je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, Ersatz zu leisten.