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Änderung § 475f HGB vom 25.04.2013

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§ 475f HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung
§ 475f HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 475f Legitimation durch Lagerschein


(Text neue Fassung)

§ 475f Einwendungen


vorherige Änderung

Zum Empfang des Gutes legitimiert ist derjenige, an den das Gut nach dem Lagerschein ausgeliefert werden soll oder auf den der Lagerschein, wenn er an Order lautet, durch Indossament übertragen ist. Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Indossamente zu prüfen.



1 Dem aus dem Lagerschein Berechtigten kann der Lagerhalter nur solche Einwendungen entgegensetzen, die die Gültigkeit der Erklärungen im Lagerschein betreffen oder sich aus dem Inhalt des Lagerscheins ergeben oder dem Lagerhalter unmittelbar gegenüber dem aus dem Lagerschein Berechtigten zustehen. 2 Eine Vereinbarung, auf die im Lagerschein lediglich verwiesen wird, ist nicht Inhalt des Lagerscheins.