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Änderung § 503 HGB vom 25.04.2013

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§ 503 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung
§ 503 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831

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§ 503


(Text neue Fassung)

§ 503 Schadensfeststellungskosten


vorherige Änderung

(1) Jeder Mitreeder kann seine Schiffspart jederzeit und ohne Einwilligung der übrigen Mitreeder ganz oder teilweise veräußern. Die Veräußerung bedarf der Eintragung in das Schiffsregister.

(2) Die Veräußerung einer Schiffspart, infolge deren das Schiff das Recht, die Reichsflagge
zu führen, verlieren würde, kann nur mit Zustimmung aller Mitreeder erfolgen.

(3) Für
die Belastung einer Schiffspart gelten die Vorschriften über die Belastung von Rechten.



Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes hat der Verfrachter über den nach § 502 zu leistenden Ersatz hinaus die Kosten der Feststellung des Schadens zu tragen.