Änderung § 515 HGB vom 25.04.2013

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§ 515 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung
§ 515 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 515


(Text neue Fassung)

§ 515 Inhalt des Konnossements


vorherige Änderung

(1) Wenn der Kapitän im Ausland die dort geltenden Vorschriften, insbesondere die Polizei-, Steuer- und Zollgesetze, nicht beobachtet, so hat er den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Desgleichen hat er den Schaden zu ersetzen, welcher daraus entsteht, daß er Güter ladet, von denen er wußte oder wissen mußte, daß
sie Kriegskonterbande seien.



(1) Das Konnossement soll folgende Angaben enthalten:

1. Ort und Tag
der Ausstellung,

2. Name und Anschrift des Abladers,

3. Name des Schiffes,

4. Name und Anschrift des Verfrachters,

5. Abladungshafen und Bestimmungsort,

6. Name und Anschrift des Empfängers und eine etwaige Meldeadresse,

7. Art des Gutes und dessen äußerlich erkennbare Verfassung und Beschaffenheit,

8. Maß, Zahl oder Gewicht des Gutes und dauerhafte und lesbare Merkzeichen,

9.
die bei Ablieferung geschuldete Fracht, bis zur Ablieferung anfallende Kosten sowie einen Vermerk über die Frachtzahlung,

10. Zahl der Ausfertigungen.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 7
und 8 sind auf Verlangen des Abladers so aufzunehmen, wie er sie dem Verfrachter vor der Übernahme des Gutes in Textform mitgeteilt hat.




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