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Änderung § 518 HGB vom 25.04.2013

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§ 518 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung
§ 518 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 518


(Text neue Fassung)

§ 518 Stellung des Reeders bei mangelhafter Verfrachterangabe


vorherige Änderung

Wenn der Kapitän in Fällen der Gefahr mit den Schiffsoffizieren einen Schiffsrat zu halten für angemessen findet, so ist er gleichwohl an die gefaßten Beschlüsse nicht gebunden; er bleibt stets für die von ihm getroffenen Maßregeln verantwortlich.



Ist in einem Konnossement, das vom Kapitän oder von einem anderen zur Zeichnung von Konnossementen für den Reeder Befugten ausgestellt wurde, der Verfrachter nicht angegeben oder ist in diesem Konnossement als Verfrachter eine Person angegeben, die nicht der Verfrachter ist, so ist aus dem Konnossement anstelle des Verfrachters der Reeder berechtigt und verpflichtet.