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Änderung § 519 HGB vom 25.04.2013

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§ 519 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung
§ 519 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 519


(Text neue Fassung)

§ 519 Berechtigung aus dem Konnossement. Legitimation


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(aufgehoben)



1 Die im Konnossement verbrieften seefrachtvertraglichen Ansprüche können nur von dem aus dem Konnossement Berechtigten geltend gemacht werden. 2 Zugunsten des legitimierten Besitzers des Konnossements wird vermutet, dass er der aus dem Konnossement Berechtigte ist. 3 Legitimierter Besitzer des Konnossements ist, wer ein Konnossement besitzt, das

1. auf den Inhaber lautet,

2. an Order lautet und den Besitzer als Empfänger benennt oder durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten ausweist oder

3. auf den Namen des Besitzers lautet.