Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 548 HGB vom 25.04.2013

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 SeeHaRefG am 25. April 2013 und Änderungshistorie des HGB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 548 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung
§ 548 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 548 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 548 Konkurrierende Ansprüche


vorherige Änderung

 


Ansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck können gegen den Beförderer oder den ausführenden Beförderer nur auf der Grundlage der Vorschriften dieses Unterabschnitts geltend gemacht werden.