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Änderung § 554 HGB vom 25.04.2013

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§ 554 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung
§ 554 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831

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§ 554 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 554 Übergabe und Rückgabe des Schiffes. Instandhaltung


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(1) Der Vermieter hat dem Mieter das Schiff zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu übergeben.

(2) 1 Der Mieter hat das Schiff während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. 2 Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist er verpflichtet, das Schiff in demselben Zustand unter Berücksichtigung der Abnutzung infolge vertragsgemäßen Gebrauchs zurückzugeben.