Änderung § 558 HGB vom 25.04.2013

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§ 558 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung
§ 558 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831

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§ 558


(Text neue Fassung)

§ 558 Beurkundung


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In der Verfrachtung eines ganzen Schiffes ist die Kajüte nicht einbegriffen; es dürfen jedoch ohne Einwilligung des Befrachters in die Kajüte keine Güter verladen werden.



Jede Partei des Zeitchartervertrags kann die schriftliche Beurkundung dieses Vertrags verlangen.




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