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Änderung § 568 HGB vom 25.04.2013

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§ 568 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung
§ 568 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 568


(Text neue Fassung)

§ 568 Zurückbehaltungsrecht


vorherige Änderung

(1) Ist die Dauer der Ladezeit durch Vertrag nicht festgesetzt, so wird sie durch die örtlichen Verordnungen des Abladungshafens und in deren Ermangelung durch den daselbst bestehenden Ortsgebrauch bestimmt. Besteht auch ein solcher Ortsgebrauch nicht, so gilt als Ladezeit eine den Umständen des Falles angemessene Frist.

(2) Ist eine Überliegezeit, nicht aber deren Dauer, durch Vertrag bestimmt, so beträgt die Überliegezeit vierzehn Tage.

(3) Enthält
der Vertrag nur die Festsetzung eines Liegegelds, so ist anzunehmen, daß eine Überliegezeit ohne Bestimmung der Dauer vereinbart sei.



Der Zeitvercharterer kann die von ihm geschuldeten Leistungen, einschließlich der Einnahme von Gut und der Ausstellung von Konnossementen, verweigern, solange der Zeitcharterer einen fälligen Anspruch auf Zeitfracht nicht erfüllt.