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Änderung § 570 HGB vom 25.04.2013

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§ 570 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung
§ 570 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 570


(Text neue Fassung)

§ 570 Schadensersatzpflicht


vorherige Änderung

(1) Nach dem Ablauf der Ladezeit oder, wenn eine Überliegezeit vereinbart ist, nach dem Ablauf der Überliegezeit ist der Verfrachter nicht verpflichtet, auf die Abladung noch länger zu warten. Er muß jedoch seinen Willen, nicht länger zu warten, spätestens drei Tage vor dem Ablauf der Ladezeit oder der Überliegezeit dem Befrachter erklären.

(2) Ist dies nicht geschehen, so läuft die Ladezeit oder Überliegezeit nicht eher ab, als bis die Erklärung nachgeholt ist
und seit dem Tag der Abgabe der Erklärung drei Tage verstrichen sind.

(3)
Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten drei Tage werden in allen Fällen als ununterbrochen fortlaufende Tage nach dem Kalender gezählt.



1 Im Falle eines Zusammenstoßes von Seeschiffen haftet der Reeder des Schiffes, das den Zusammenstoß verursacht hat, für den Schaden, der durch den Zusammenstoß an dem anderen Schiff und den an Bord der Schiffe befindlichen Personen und Sachen verursacht wurde. 2 Die Ersatzpflicht tritt jedoch nur ein, wenn den Reeder jenes Schiffes oder eine in § 480 genannte Person ein Verschulden trifft.