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Änderung § 577 HGB vom 25.04.2013

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§ 577 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung
§ 577 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 577


(Text neue Fassung)

§ 577 Höhe des Bergelohns


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(1) Soll der Verfrachter die Ladung von einem Dritten erhalten und ist dieser Dritte ungeachtet der von dem Verfrachter in ortsüblicher Weise kundgemachten Bereitschaft zum Laden nicht zu ermitteln oder verweigert er die Lieferung der Ladung, so hat der Verfrachter den Befrachter schleunigst hiervon zu benachrichtigen und nur bis zum Ablauf der Ladezeit, nicht auch während der etwa vereinbarten Überliegezeit auf die Abladung zu warten, es sei denn, daß er von dem Befrachter oder einem Bevollmächtigten des Befrachters noch innerhalb der Ladezeit eine entgegengesetzte Anweisung erhält.

(2) Ist für
die Ladezeit und die Löschzeit zusammen eine ungeteilte Frist bestimmt, so wird für den in Absatz 1 erwähnten Fall die Hälfte dieser Frist als Ladezeit angesehen.



(1) 1 Bergelohn ist, wenn die Parteien seine Höhe nicht vereinbart haben, so festzusetzen, dass er einen Anreiz für Bergungsmaßnahmen schafft. 2 Bei der Festsetzung sind zugleich die folgenden Kriterien ohne Rücksicht auf die nachstehend aufgeführte Reihenfolge zu berücksichtigen:

1. der Wert des geborgenen Schiffes
und der sonstigen geborgenen Vermögensgegenstände;

2. die Sachkunde und die Anstrengungen des Bergers
in Bezug auf die Verhütung oder Begrenzung von Umweltschäden (§ 575 Absatz 2);

3. das Ausmaß des vom Berger erzielten Erfolgs;

4. Art und Erheblichkeit
der Gefahr;

5. die Sachkunde
und die Anstrengungen des Bergers in Bezug auf die Bergung des Schiffes und der sonstigen Vermögensgegenstände sowie auf die Rettung von Menschenleben;

6. die vom Berger aufgewendete Zeit sowie die ihm entstandenen Unkosten und Verluste;

7. die Haftungs-
oder sonstige Gefahr, der der Berger oder seine Ausrüstung ausgesetzt war;

8.
die Unverzüglichkeit, mit der die Leistungen erbracht wurden;

9. die Verfügbarkeit
und der Einsatz von Schiffen oder anderen Ausrüstungsgegenständen, die für Bergungsmaßnahmen bestimmt waren;

10.
die Einsatzbereitschaft und Tauglichkeit der Ausrüstung des Bergers sowie deren Wert.

(2) Der Bergelohn ohne Zinsen, Bergungskosten und erstattungsfähige Verfahrenskosten darf den Wert des geborgenen Schiffes und der sonstigen geborgenen Vermögensgegenstände nicht übersteigen.