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Änderung § 594 HGB vom 25.04.2013

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§ 594 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung
§ 594 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 594


(Text neue Fassung)

§ 594 Pfandrecht der Vergütungsberechtigten. Nichtauslieferung


vorherige Änderung

(1) Bei der Verfrachtung eines Schiffes im ganzen hat der Kapitän, sobald er zum Löschen fertig und bereit ist, dies dem Empfänger anzuzeigen.

(2) Ist der Empfänger dem Kapitän unbekannt, so ist die Anzeige durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise zu bewirken.

(3) Mit
dem auf die Anzeige folgenden Tag beginnt die Löschzeit.

(4) Über die Löschzeit hinaus hat der Verfrachter nur dann auf die Abnahme der Ladung noch länger zu warten, wenn es vereinbart ist (Überliegezeit).

(5) Für die Löschzeit kann, sofern nicht das Gegenteil bedungen ist, keine besondere Vergütung verlangt werden. Dagegen ist dem Verfrachter für die Überliegezeit eine Vergütung (Liegegeld) zu gewähren.

(6) In Ansehung
der Höhe des Liegegelds finden die Vorschriften des § 572 Anwendung.



(1) Die Vergütungsberechtigten haben für ihre Beitragsforderungen ein Pfandrecht an dem Treibstoff und der Ladung der Beitragspflichtigen.

(2) 1 Das Pfandrecht hat Vorrang vor allen anderen an diesen Sachen begründeten Pfandrechten, auch wenn diese früher entstanden sind. 2 Bestehen an einer Sache mehrere Pfandrechte nach Absatz 1 oder besteht an einer Sache auch ein Pfandrecht nach § 585 Absatz 2, so geht das Pfandrecht für die später entstandene Forderung dem für die früher entstandene Forderung vor. 3 Pfandrechte für gleichzeitig entstandene Forderungen sind gleichberechtigt. 4 § 603 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1 Pfandrechte nach Absatz 1 erlöschen ein Jahr nach Entstehung der Forderung. 2 § 600 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) 1 Das Pfandrecht wird für die Vergütungsberechtigten durch den Reeder ausgeübt. 2 Auf die Geltendmachung des Pfandrechts an der Ladung sind die §§ 368 und 495 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.

(5) 1 Der Kapitän darf die Sachen, an denen Pfandrechte nach Absatz 1 bestehen, vor der Berichtigung oder Sicherstellung der Beiträge nicht ausliefern. 2 Liefert der Kapitän die Sachen entgegen Satz 1 aus, so haftet er für den Schaden, der den Vergütungsberechtigten durch sein Verschulden entsteht. 3 Dies gilt auch dann, wenn der Kapitän auf Anweisung des Reeders gehandelt hat.