Änderung § 605 HGB vom 25.04.2013

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§ 605 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung
§ 605 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 605


(Text neue Fassung)

§ 605 Einjährige Verjährungsfrist


vorherige Änderung

Hat bei der Verfrachtung des Schiffes im ganzen oder eines verhältnismäßigen Teiles oder eines bestimmt bezeichneten Raumes des Schiffes der Befrachter Unterfrachtverträge über Stückgüter geschlossen, so bleiben für die Rechte und Pflichten des ursprünglichen Verfrachters die Vorschriften der §§ 594 bis 602 maßgebend.



Folgende Ansprüche verjähren in einem Jahr:

1. Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag
und aus einem Konnossement;

2. Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen;

3. Ansprüche auf Beiträge zur Großen Haverei;

4. Ansprüche,
die den Reedern untereinander nach § 571 Absatz 2 zustehen.




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