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Änderung §§ 620 bis 905 HGB vom 25.04.2013

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§ 620 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung
§§ 620 bis 905 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 620


(Text neue Fassung)

§§ 620 bis 905 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Ist die Fracht nach Maß, Gewicht oder Menge der Güter bedungen, so ist im Zweifel anzunehmen, daß Maß, Gewicht oder Menge der abgelieferten und nicht der einlieferten Güter für die Höhe der Fracht entscheiden soll.