Änderung § 643 HGB vom 25.04.2013

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§ 643 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung
§ 643 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831

(Textabschnitt unverändert)

§ 643


(Text alte Fassung)

Das Konnossement enthält:

1. den Namen des Verfrachters;

2. den Namen des Kapitäns;

3. den Namen und die Nationalität des Schiffes;

4. den Namen des Abladers;

5. den Namen des Empfängers;

6. den Abladungshafen;

7. den Löschungshafen oder den Ort, an dem Weisung über ihn einzuholen ist;

8. die Art der an Bord genommenen oder zur Beförderung übernommenen Güter, deren Maß, Zahl oder Gewicht, ihre Merkzeichen und ihre äußerlich erkennbare Verfassung und Beschaffenheit;

9. die Bestimmung über die Fracht;

10. den Ort und den Tag der Ausstellung;

11. die Zahl der ausgestellten Ausfertigungen.


(Text neue Fassung)

(aufgehoben)




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