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Änderung § 644 HGB vom 25.04.2013

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§ 644 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung
§ 644 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831

(Textabschnitt unverändert)

§ 644


(Text alte Fassung)

Ist in einem vom Kapitän oder einem anderen Vertreter des Reeders ausgestellten Konnossement der Name des Verfrachters nicht angegeben, so gilt der Reeder als Verfrachter. Ist der Name des Verfrachters unrichtig angegeben, so haftet der Reeder dem Empfänger für den Schaden, der aus der Unrichtigkeit der Angabe entsteht.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)