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Änderung § 655 HGB vom 25.04.2013

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§ 655 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung
§ 655 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831

(Textabschnitt unverändert)

§ 655


(Text alte Fassung)

§ 654 gilt auch, wenn der Frachtvertrag vor der Erreichung des Bestimmungshafens infolge eines Zufalls nach den §§ 628 bis 641 aufgelöst wird.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)