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Änderung § 703 HGB vom 25.04.2013

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§ 703 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung
§ 703 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831

(Textabschnitt unverändert)

§ 703


(Text alte Fassung)

Die Havereiverteilung tritt nur ein, wenn sowohl das Schiff als auch die Ladung, und zwar jeder dieser Gegenstände entweder ganz oder teilweise, wirklich gerettet worden ist.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)