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Änderung § 711 HGB vom 25.04.2013

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§ 711 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung
§ 711 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831

(Textabschnitt unverändert)

§ 711


(Text alte Fassung)

(1) Die Vergütung für aufgeopferte Güter wird durch den Marktpreis bestimmt, welchen Güter derselben Art und Beschaffenheit am Bestimmungsort bei dem Beginn der Löschung des Schiffes haben.

(2) In Ermangelung eines Marktpreises oder sofern über den Marktpreis oder dessen Anwendung, insbesondere mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Güter, Zweifel bestehen, wird der Preis durch Sachverständige ermittelt.

(3) Von dem Preis kommt in Abzug, was an Fracht, Zöllen und Kosten infolge des Verlusts der Güter erspart wird.

(4) Zu den aufgeopferten Gütern gehören auch diejenigen, welche zur Deckung der großen Haverei verkauft worden sind (§ 706 Nr. 7).


(Text neue Fassung)

(aufgehoben)