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Änderung § 718 HGB vom 25.04.2013

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§ 718 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung
§ 718 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831

(Textabschnitt unverändert)

§ 718


(Text alte Fassung)

Die Ladung trägt bei:

1. mit den am Ende der Reise bei dem Beginn der Löschung noch vorhandenen Gütern oder, wenn die Reise durch den Verlust des Schiffes endet (§ 714), mit den in Sicherheit gebrachten Gütern, soweit in beiden Fällen diese Güter sich zur Zeit des Havereifalls an Bord des Schiffes oder eines Leichterfahrzeugs (§ 706 Nr. 2) befunden haben;

2. mit den aufgeopferten Gütern (§ 711).


(Text neue Fassung)

(aufgehoben)