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Änderung § 730 HGB vom 25.04.2013

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§ 730 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung
§ 730 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831

(Textabschnitt unverändert)

§ 730


(Text alte Fassung)

Für die von dem Schiff zu leistenden Beiträge ist den Ladungsbeteiligten Sicherheit zu bestellen, bevor das Schiff den Hafen verlassen darf, in welchem nach § 727 die Feststellung und Verteilung der Schäden zu erfolgen hat.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)