§ 730 HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung | § 730 HGB n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831 |
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(Textabschnitt unverändert) § 730 | |
(Text alte Fassung) Für die von dem Schiff zu leistenden Beiträge ist den Ladungsbeteiligten Sicherheit zu bestellen, bevor das Schiff den Hafen verlassen darf, in welchem nach § 727 die Feststellung und Verteilung der Schäden zu erfolgen hat. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |