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Änderung § 757 HGB vom 25.04.2013

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§ 757 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung
§ 757 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831

(Textabschnitt unverändert)

§ 757


(Text alte Fassung)

Gehört das Schiff einer Reederei, so haftet es den Schiffsgläubigern in gleicher Weise, als wenn es nur einem Reeder gehörte.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)