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Änderung § 8 HGB vom 01.01.2007

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§ 8 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 8 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553

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§ 8


(Text neue Fassung)

§ 8 Handelsregister


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Das Handelsregister wird von den Gerichten geführt.



(1) Das Handelsregister wird von den Gerichten elektronisch geführt.

(2) Andere Datensammlungen dürfen nicht unter Verwendung oder Beifügung der Bezeichnung „Handelsregister' in den Verkehr gebracht werden.