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Änderung § 309 HGB vom 23.07.2015

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§ 309 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2015 geltenden Fassung
§ 309 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 309 Behandlung des Unterschiedsbetrags


(1) Die Abschreibung eines nach § 301 Abs. 3 auszuweisenden Geschäfts- oder Firmenwertes bestimmt sich nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts.

(Text alte Fassung)

(2) Ein nach § 301 Abs. 3 auf der Passivseite auszuweisender Unterschiedsbetrag darf ergebniswirksam nur aufgelöst werden, soweit

1. eine zum Zeitpunkt des Erwerbs
der Anteile oder der erstmaligen Konsolidierung erwartete ungünstige Entwicklung der künftigen Ertragslage des Unternehmens eingetreten ist oder zu diesem Zeitpunkt erwartete Aufwendungen zu berücksichtigen sind oder

2. am Abschlußstichtag feststeht, daß er einem realisierten Gewinn
entspricht.

(Text neue Fassung)

(2) Ein nach § 301 Absatz 3 auf der Passivseite auszuweisender Unterschiedsbetrag kann ergebniswirksam aufgelöst werden, soweit ein solches Vorgehen den Grundsätzen der §§ 297 und 298 in Verbindung mit den Vorschriften des Ersten Abschnitts entspricht.

(heute geltende Fassung)