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Änderung § 310 HGB vom 23.07.2015

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§ 310 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2015 geltenden Fassung
§ 310 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 310


(Text neue Fassung)

§ 310 Anteilmäßige Konsolidierung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Führt ein in einen Konzernabschluß einbezogenes Mutter- oder Tochterunternehmen ein anderes Unternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren nicht in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen, so darf das andere Unternehmen in den Konzernabschluß entsprechend den Anteilen am Kapital einbezogen werden, die dem Mutterunternehmen gehören.

(2) Auf die anteilmäßige Konsolidierung sind die §§ 297 bis 301, §§ 303 bis 306, 308, 308a, 309 entsprechend anzuwenden.



(heute geltende Fassung)