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Änderung § 35 HGB vom 01.01.2007

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§ 35 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 35 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553

(Textabschnitt unverändert)

§ 35


(Text alte Fassung)

Die Mitglieder des Vorstands und die Liquidatoren einer juristischen Person haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)