Änderung § 341d HGB vom 01.01.2016

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§ 341d HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 341d HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434

(Textabschnitt unverändert)

§ 341d Anlagestock der fondsgebundenen Lebensversicherung


(Text alte Fassung)

Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungen, für die ein Anlagestock nach § 54b des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu bilden ist, sind mit dem Zeitwert unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vorsicht zu bewerten; die §§ 341b, 341c sind nicht anzuwenden.

(Text neue Fassung)

Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungsverträgen, bei denen das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird, sind mit dem Zeitwert unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vorsicht zu bewerten; die §§ 341b, 341c sind nicht anzuwenden.




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