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Änderung § 315d HGB vom 19.04.2017

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§ 315d HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.04.2017 geltenden Fassung
§ 315d HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 19.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.04.2017 BGBl. I S. 802

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§ 315d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 315d Konzernerklärung zur Unternehmensführung


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1 Ein Mutterunternehmen, das eine Gesellschaft im Sinne des § 289f Absatz 1 oder Absatz 3 ist, hat für den Konzern eine Erklärung zur Unternehmensführung zu erstellen und als gesonderten Abschnitt in den Konzernlagebericht aufzunehmen. 2 § 289f ist entsprechend anzuwenden.