§ 315d HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.04.2017 geltenden Fassung | § 315d HGB n.F. (neue Fassung) in der am 19.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.04.2017 BGBl. I S. 802 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 315d (neu) | (Text neue Fassung)§ 315d Konzernerklärung zur Unternehmensführung |
1 Ein Mutterunternehmen, das eine Gesellschaft im Sinne des § 289f Absatz 1 oder Absatz 3 ist, hat für den Konzern eine Erklärung zur Unternehmensführung zu erstellen und als gesonderten Abschnitt in den Konzernlagebericht aufzunehmen. 2 § 289f ist entsprechend anzuwenden. |