1Die Strafvorschriften der §§
331 bis 333a, die Bußgeldvorschrift des §
334 sowie die Ordnungsgeldvorschrift des §
335 gelten auch für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinn des §
264a Abs. 1.
2Das Verfahren nach §
335 ist in diesem Fall gegen die persönlich haftenden Gesellschafter oder gegen die Mitglieder der vertretungsberechtigten Organe der persönlich haftenden Gesellschafter zu richten.
3Es kann auch gegen die offene Handelsgesellschaft oder gegen die Kommanditgesellschaft gerichtet werden.
4§
335a ist entsprechend anzuwenden.
(1) Das Bundesamt für Justiz übermittelt der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle alle Bußgeldentscheidungen nach
§ 334 Absatz 2a.
(2)
1In Strafverfahren, die eine Straftat nach den
§§ 332,
333 oder
§ 333a zum Gegenstand haben, übermittelt die Staatsanwaltschaft im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage der Abschlussprüferaufsichtsstelle die das Verfahren abschließende Entscheidung.
2Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln.