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Synopse aller Änderungen des HGB am 10.07.2026

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 10. Juli 2026 durch Artikel 1 des FiMauStRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des HGB.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.07.2026 geltenden Fassung
HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 10.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69; zuletzt geändert durch Artikel 59 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erstes Buch Handelsstand
    Erster Abschnitt Kaufleute
       § 1
       § 2
       § 3
       § 4
       § 5
       § 6
       § 7
    Zweiter Abschnitt Handelsregister; Unternehmensregister
       § 8 Handelsregister
       § 8a Eintragungen in das Handelsregister; Verordnungsermächtigung
       § 8b Unternehmensregister
       § 9 Einsichtnahme in das Handelsregister und das Unternehmensregister
       § 9a Übertragung der Führung des Unternehmensregisters; Verordnungsermächtigung
       § 9b Europäisches System der Registervernetzung
       § 9c Informationsaustausch über disqualifizierte Personen über das Europäische System der Registervernetzung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

       § 9d Sammelstelle für das zentrale europäische Zugangsportal; Verordnungsermächtigung
       § 10 Bekanntmachung der Eintragungen; Registerbekanntmachungen
       § 10a Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679
       § 11 Offenlegung in der Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
       § 12 Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen
       § 13 Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland
       § 13a Europäische Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland
       § 13b (aufgehoben)
       § 13c (aufgehoben)
       § 13d Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland
       § 13e Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland
       § 13f Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland
       § 13g Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland
       § 13h Verlegung des Sitzes einer Hauptniederlassung im Inland
       § 14
       § 15
       § 15a Öffentliche Zustellung
       § 16
    Dritter Abschnitt Handelsfirma
       § 17
       § 18
       § 19
       § 20
       § 21
       § 22
       § 23
       § 24
       § 25
       § 26
       § 27
       § 28
       § 29
       § 30
       § 31
       § 32
       § 33
       § 34
       § 35
       § 36
       § 37
       § 37a
    Vierter Abschnitt Handelsbücher
       §§ 38 bis 47b
    Fünfter Abschnitt Prokura und Handlungsvollmacht
       § 48
       § 49
       § 50
       § 51
       § 52
       § 53
       § 54
       § 55
       § 56
       § 57
       § 58
    Sechster Abschnitt Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge
       § 59
       § 60
       § 61
       § 62
       § 63
       § 64
       § 65
       §§ 66 bis 73
       § 74
       § 74a
       § 74b
       § 74c
       § 75
       § 75a
       § 75b
       § 75c
       § 75d
       § 75e
       § 75f
       § 75g
       § 75h
       §§ 76 bis 82
       § 82a
       § 83
    Siebenter Abschnitt Handelsvertreter
       § 84
       § 85
       § 86
       § 86a
       § 86b
       § 87
       § 87a
       § 87b
       § 87c
       § 87d
       § 88
       § 88a
       § 89
       § 89a
       § 89b
       § 90
       § 90a
       § 91
       § 91a
       § 92
       § 92a
       § 92b
       § 92c
    Achter Abschnitt Handelsmakler
       § 93
       § 94
       § 95
       § 96
       § 97
       § 98
       § 99
       § 100
       § 101
       § 102
       § 103
       § 104
    Neunter Abschnitt Bußgeldvorschriften
       § 104a Bußgeldvorschrift
Zweites Buch Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
    Erster Abschnitt Offene Handelsgesellschaft
       Erster Titel Errichtung der Gesellschaft
          § 105 Begriff der offenen Handelsgesellschaft; Anwendbarkeit des Bürgerlichen Gesetzbuchs
          § 106 Anmeldung zum Handelsregister; Statuswechsel
          § 107 Kleingewerbliche, vermögensverwaltende oder freiberufliche Gesellschaft; Statuswechsel
       Zweiter Titel Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft
          § 108 Gestaltungsfreiheit
          § 109 Beschlussfassung
          § 110 Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen
          § 111 Anfechtungsbefugnis; Rechtsschutzbedürfnis
          § 112 Klagefrist
          § 113 Anfechtungsklage
          § 114 Nichtigkeitsklage
          § 115 Verbindung von Anfechtungs- und Feststellungsklage
          § 116 Geschäftsführungsbefugnis
          § 117 Wettbewerbsverbot
          § 118 Verletzung des Wettbewerbsverbots
          § 119 Verzinsungspflicht
          § 120 Ermittlung von Gewinn- und Verlustanteilen
          § 121 Feststellung des Jahresabschlusses
          § 122 Gewinnauszahlung
       Dritter Titel Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten
          § 123 Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten
          § 124 Vertretung der Gesellschaft
          § 125 Angaben auf Geschäftsbriefen
          § 125a (aufgehoben)
          § 126 Persönliche Haftung der Gesellschafter
          § 127 Haftung des eintretenden Gesellschafters
          § 128 Einwendungen und Einreden des Gesellschafters
          § 129 Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter
       Vierter Titel Ausscheiden eines Gesellschafters
          § 130 Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens
          § 131 Fortsetzung mit dem Erben; Ausscheiden des Erben
          § 132 Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter
          § 133 Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters
          § 134 Gerichtliche Entscheidung über Ausschließungsklage
          § 135 Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters
          § 136 Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag
          § 137 Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters
       Fünfter Titel Auflösung der Gesellschaft
          § 138 Auflösungsgründe
          § 139 Auflösung durch gerichtliche Entscheidung
          § 140 Auflösungsbeschluss
          § 141 Anmeldung der Auflösung
          § 142 Fortsetzung der Gesellschaft
       Sechster Titel Liquidation der Gesellschaft
          § 143 Notwendigkeit der Liquidation; anwendbare Vorschriften
          § 144 Liquidatoren
          § 145 Gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren
          § 146 Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren
          § 147 Anmeldung der Liquidatoren
          § 148 Rechtsstellung der Liquidatoren
          § 149 Haftung des Gesellschafters für Fehlbetrag
          § 150 Anmeldung des Erlöschens der Firma
          § 151 Verjährung von Ansprüchen aus der Gesellschafterhaftung
          § 152 Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen; Einsicht in die Geschäftsunterlagen
          § 153 (aufgehoben)
          § 154 (aufgehoben)
          § 155 (aufgehoben)
          § 156 (aufgehoben)
          § 157 (aufgehoben)
          § 158 (aufgehoben)
          § 159 (aufgehoben)
          § 160 (aufgehoben)
    Zweiter Abschnitt Kommanditgesellschaft
       § 161
       § 162
       § 163
       § 164 Geschäftsführungsbefugnis
       § 165
       § 166 Informationsrecht der Kommanditisten
       § 167 Verlustbeteiligung
       § 168 (aufgehoben)
       § 169
       § 170 Vertretung der Kommanditgesellschaft
       § 171
       § 172
       § 172a
       § 173
       § 174
       § 175 Anmeldung der Änderung der Haftsumme
       § 176
       § 177
       § 177a
       § 178 Liquidation der Kommanditgesellschaft
       § 179 Insolvenz der Kommanditgesellschaft
       §§ 180 bis 229
    Dritter Abschnitt Stille Gesellschaft
       § 230
       § 231
       § 232
       § 233 Informationsrecht des stillen Gesellschafters
       § 234
       § 235
       § 236
       § 237
Drittes Buch Handelsbücher
    Erster Abschnitt Vorschriften für alle Kaufleute
       Erster Unterabschnitt Buchführung. Inventar
          § 238 Buchführungspflicht
          § 239 Führung der Handelsbücher
          § 240 Inventar
          § 241 Inventurvereinfachungsverfahren
          § 241a Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars
       Zweiter Unterabschnitt Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß
          Erster Titel Allgemeine Vorschriften
             § 242 Pflicht zur Aufstellung
             § 243 Aufstellungsgrundsatz
             § 244 Sprache. Währungseinheit
             § 245 Unterzeichnung
          Zweiter Titel Ansatzvorschriften
             § 246 Vollständigkeit. Verrechnungsverbot
             § 247 Inhalt der Bilanz
             § 248 Bilanzierungsverbote und -wahlrechte
             § 249 Rückstellungen
             § 250 Rechnungsabgrenzungsposten
             § 251 Haftungsverhältnisse
          Dritter Titel Bewertungsvorschriften
             § 252 Allgemeine Bewertungsgrundsätze
             § 253 Zugangs- und Folgebewertung
             § 254 Bildung von Bewertungseinheiten
             § 255 Bewertungsmaßstäbe
             § 256 Bewertungsvereinfachungsverfahren
             § 256a Währungsumrechnung
       Dritter Unterabschnitt Aufbewahrung und Vorlage
          § 257 Aufbewahrung von Unterlagen. Aufbewahrungsfristen
          § 258 Vorlegung im Rechtsstreit
          § 259 Auszug bei Vorlegung im Rechtsstreit
          § 260 Vorlegung bei Auseinandersetzungen
          § 261 Vorlegung von Unterlagen auf Bild- oder Datenträgern
       Vierter Unterabschnitt Landesrecht
          § 262 (weggefallen)
          § 263 Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften
    Zweiter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
       Erster Unterabschnitt Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht
          Erster Titel Allgemeine Vorschriften
             § 264 Pflicht zur Aufstellung; Befreiung
             § 264a Anwendung auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften
             § 264b Befreiung der offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a von der Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts
             § 264c Besondere Bestimmungen für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a
             § 264d Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft
             § 265 Allgemeine Grundsätze für die Gliederung
          Zweiter Titel Bilanz
             § 266 Gliederung der Bilanz
             § 267 Umschreibung der Größenklassen
             § 267a Kleinstkapitalgesellschaften
             § 268 Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz. Bilanzvermerke
             § 269 (aufgehoben)
             § 270 Bildung bestimmter Posten
             § 271 Beteiligungen. Verbundene Unternehmen
             § 272 Eigenkapital
             § 273 (aufgehoben)
             § 274 Latente Steuern
             § 274a Größenabhängige Erleichterungen
          Dritter Titel Gewinn- und Verlustrechnung
             § 275 Gliederung
             § 276 Größenabhängige Erleichterungen
             § 277 Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
             § 278 (aufgehoben)
          Vierter Titel (aufgehoben)
             § 279 (aufgehoben)
             § 280 (aufgehoben)
             § 281 (aufgehoben)
             § 282 (aufgehoben)
             § 283 (aufgehoben)
          Fünfter Titel Anhang
             § 284 Erläuterung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
             § 285 Sonstige Pflichtangaben
             § 286 Unterlassen von Angaben
             § 287 (aufgehoben)
             § 288 Größenabhängige Erleichterungen
          Sechster Titel Lagebericht
             § 289 Inhalt des Lageberichts
             § 289a Ergänzende Vorgaben für bestimmte Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien
             § 289b Pflicht zur nichtfinanziellen Erklärung; Befreiungen
             § 289c Inhalt der nichtfinanziellen Erklärung
             § 289d Nutzung von Rahmenwerken
             § 289e Weglassen nachteiliger Angaben
             § 289f Erklärung zur Unternehmensführung
       Zweiter Unterabschnitt Konzernabschluß und Konzernlagebericht
          Erster Titel Anwendungsbereich
             § 290 Pflicht zur Aufstellung
             § 291 Befreiende Wirkung von EU/EWR-Konzernabschlüssen
             § 292 Befreiende Wirkung von Konzernabschlüssen aus Drittstaaten
             § 292a (weggefallen)
             § 293 Größenabhängige Befreiungen
          Zweiter Titel Konsolidierungskreis
             § 294 Einzubeziehende Unternehmen. Vorlage- und Auskunftspflichten
             § 295 (weggefallen)
             § 296 Verzicht auf die Einbeziehung
          Dritter Titel Inhalt und Form des Konzernabschlusses
             § 297 Inhalt
             § 298 Anzuwendende Vorschriften. Erleichterungen
             § 299 Stichtag für die Aufstellung
          Vierter Titel Vollkonsolidierung
             § 300 Konsolidierungsgrundsätze. Vollständigkeitsgebot
             § 301 Kapitalkonsolidierung
             § 302 (aufgehoben)
             § 303 Schuldenkonsolidierung
             § 304 Behandlung der Zwischenergebnisse
             § 305 Aufwands- und Ertragskonsolidierung
             § 306 Latente Steuern
             § 307 Anteile anderer Gesellschafter
          Fünfter Titel Bewertungsvorschriften
             § 308 Einheitliche Bewertung
             § 308a Umrechnung von auf fremde Währung lautenden Abschlüssen
             § 309 Behandlung des Unterschiedsbetrags
          Sechster Titel Anteilmäßige Konsolidierung
             § 310 Anteilmäßige Konsolidierung
          Siebenter Titel Assoziierte Unternehmen
             § 311 Definition. Befreiung
             § 312 Wertansatz der Beteiligung und Behandlung des Unterschiedsbetrags
          Achter Titel Konzernanhang
             § 313 Erläuterung der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung. Angaben zum Beteiligungsbesitz
             § 314 Sonstige Pflichtangaben
          Neunter Titel Konzernlagebericht
             § 315 Inhalt des Konzernlageberichts
             § 315a Ergänzende Vorschriften für bestimmte Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien
             § 315b Pflicht zur nichtfinanziellen Konzernerklärung; Befreiungen
             § 315c Inhalt der nichtfinanziellen Konzernerklärung
             § 315d Konzernerklärung zur Unternehmensführung
          Zehnter Titel Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards
             § 315e
       Dritter Unterabschnitt Prüfung
          § 316 Pflicht zur Prüfung
          § 316a Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
          § 317 Gegenstand und Umfang der Prüfung
          § 318 Bestellung und Abberufung des Abschlußprüfers
          § 319 Auswahl der Abschlussprüfer und Ausschlussgründe
          § 319a (aufgehoben)
          § 319b Netzwerk
          § 320 Vorlagepflicht. Auskunftsrecht
          § 321 Prüfungsbericht
          § 321a Offenlegung des Prüfungsberichts in besonderen Fällen
          § 322 Bestätigungsvermerk
          § 323 Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers
          § 324 Prüfungsausschuss
          § 324a Anwendung auf den Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a
       Vierter Unterabschnitt Offenlegung. Prüfung durch die das Unternehmensregister führende Stelle
          § 325 Offenlegung
          § 325a Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland
          § 326 Größenabhängige Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften bei der Offenlegung
          § 327 Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung
          § 327a Erleichterung für bestimmte kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften
          § 328 Form, Format und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung
          § 329 Prüfungs- und Unterrichtungspflicht der das Unternehmensregister führenden Stelle
       Fünfter Unterabschnitt Verordnungsermächtigung für Formblätter und andere Vorschriften
          § 330
       Sechster Unterabschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften Ordnungsgelder
          Erster Titel Straf- und Bußgeldvorschriften
             § 331 Unrichtige Darstellung
             § 331a Unrichtige Versicherung
             § 332 Verletzung der Berichtspflicht
             § 333 Verletzung der Geheimhaltungspflicht
             § 333a Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen
             § 334 Bußgeldvorschriften
          Zweiter Titel Ordnungsgelder
             § 335 Festsetzung von Ordnungsgeld; Verordnungsermächtigungen
             § 335a Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld; Rechtsbeschwerde; Verordnungsermächtigung
          Dritter Titel Gemeinsame Vorschriften für Straf-, Bußgeld- und Ordnungsgeldverfahren
             § 335b Anwendung der Straf- und Bußgeld- sowie der Ordnungsgeldvorschriften auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften
             § 335c Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle
    Dritter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften
       § 336 Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht
       § 337 Vorschriften zur Bilanz
       § 338 Vorschriften zum Anhang
       § 339 Offenlegung
    Vierter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen
       Erster Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute
          Erster Titel Anwendungsbereich
             § 340
          Zweiter Titel Jahresabschluß, Lagebericht, Zwischenabschluß
             § 340a Anzuwendende Vorschriften
             § 340b Pensionsgeschäfte
             § 340c Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung und zum Anhang
             § 340d Fristengliederung
          Dritter Titel Bewertungsvorschriften
             § 340e Bewertung von Vermögensgegenständen
             § 340f Vorsorge für allgemeine Bankrisiken
             § 340g Sonderposten für allgemeine Bankrisiken
          Vierter Titel Währungsumrechnung
             § 340h Währungsumrechnung
          Fünfter Titel Konzernabschluß, Konzernlagebericht, Konzernzwischenabschluß
             § 340i Pflicht zur Aufstellung
             § 340j Einzubeziehende Unternehmen
          Sechster Titel Prüfung
             § 340k
          Siebenter Titel Offenlegung
             § 340l
          Achter Titel Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
             § 340m Strafvorschriften
             § 340n Bußgeldvorschriften
             § 340o Festsetzung von Ordnungsgeld
       Zweiter Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
          Erster Titel Anwendungsbereich
             § 341
          Zweiter Titel Jahresabschluß, Lagebericht
             § 341a Anzuwendende Vorschriften
          Dritter Titel Bewertungsvorschriften
             § 341b Bewertung von Vermögensgegenständen
             § 341c Namensschuldverschreibungen, Hypothekendarlehen und andere Forderungen
             § 341d Anlagestock der fondsgebundenen Lebensversicherung
          Vierter Titel Versicherungstechnische Rückstellungen
             § 341e Allgemeine Bilanzierungsgrundsätze
             § 341f Deckungsrückstellung
             § 341g Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
             § 341h Schwankungsrückstellung und ähnliche Rückstellungen
          Fünfter Titel Konzernabschluß, Konzernlagebericht
             § 341i Aufstellung, Fristen
             § 341j Anzuwendende Vorschriften
          Sechster Titel Prüfung
             § 341k
          Siebenter Titel Offenlegung
             § 341l
          Achter Titel Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
             § 341m Strafvorschriften
             § 341n Bußgeldvorschriften
             § 341o Festsetzung von Ordnungsgeld
             § 341p Anwendung der Straf- und Bußgeld- sowie der Ordnungsgeldvorschriften auf Pensionsfonds
       Dritter Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen des Rohstoffsektors
          Erster Titel Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
             § 341q Anwendungsbereich
             § 341r Begriffsbestimmungen
          Zweiter Titel Zahlungsbericht, Konzernzahlungsbericht und Offenlegung
             § 341s Pflicht zur Erstellung des Zahlungsberichts; Befreiungen
             § 341t Inhalt des Zahlungsberichts
             § 341u Gliederung des Zahlungsberichts
             § 341v Konzernzahlungsbericht; Befreiung
             § 341w Offenlegung
          Dritter Titel Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
             § 341x Bußgeldvorschriften
             § 341y Ordnungsgeldvorschriften
       Vierter Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für bestimmte umsatzstarke multinationale Unternehmen und Konzerne
          Erster Titel Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
             § 342 Anwendungsbereich
             § 342a Begriffsbestimmungen
          Zweiter Titel Pflicht zur Ertragsteuerinformationsberichterstattung
             § 342b Unverbundene Unternehmen mit Sitz im Inland
             § 342c Oberste Mutterunternehmen mit Sitz im Inland
             § 342d Tochterunternehmen mit Sitz im Inland von obersten Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
             § 342e Inländische Zweigniederlassungen unverbundener Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
             § 342f Inländische Zweigniederlassungen verbundener Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
          Dritter Titel Einzubeziehende Unternehmen; Inhalt und Form des Ertragsteuerinformationsberichts
             § 342g Einzubeziehende Unternehmen
             § 342h Pflichtangaben
             § 342i Länderbezogener Ausweis der Angaben
             § 342j Währung
             § 342k Weglassen nachteiliger Angaben
             § 342l Formblatt; maschinenlesbares elektronisches Format
          Vierter Titel Offenlegung und Veröffentlichung
             § 342m Offenlegung im Unternehmensregister
             § 342n Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft
          Fünfter Titel Bußgeldvorschriften; Ordnungsgelder
             § 342o Bußgeldvorschriften
             § 342p Ordnungsgelder
    Fünfter Abschnitt Privates Rechnungslegungsgremium. Rechnungslegungsbeirat
       § 342q Privates Rechnungslegungsgremium
       § 342r Rechnungslegungsbeirat
Viertes Buch Handelsgeschäfte
    Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
       § 343
       § 344
       § 345
       § 346
       § 347
       § 348
       § 349
       § 350
       § 351
       § 352
       § 353
       § 354
       § 354a
       § 355
       § 356
       § 357
       § 358
       § 359
       § 360
       § 361
       § 362
       § 363
       § 364
       § 365
       § 365a
       § 366
       § 367
       § 368
       § 369
       § 370
       § 371
       § 372
    Zweiter Abschnitt Handelskauf
       § 373
       § 374
       § 375
       § 376
       § 377
       § 378
       § 379
       § 380
       § 381
       § 382
    Dritter Abschnitt Kommissionsgeschäft
       § 383
       § 384
       § 385
       § 386
       § 387
       § 388
       § 389
       § 390
       § 391
       § 392
       § 393
       § 394
       § 395
       § 396
       § 397 Pfandrecht des Kommissionärs
       § 398
       § 399
       § 400
       § 401
       § 402
       § 403
       § 404
       § 405
       § 406
    Vierter Abschnitt Frachtgeschäft
       Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften
          § 407 Frachtvertrag
          § 408 Frachtbrief. Verordnungsermächtigung
          § 409 Beweiskraft des Frachtbriefs
          § 410 Gefährliches Gut
          § 411 Verpackung. Kennzeichnung
          § 412 Verladen und Entladen. Verordnungsermächtigung
          § 413 Begleitpapiere
          § 414 Verschuldensunabhängige Haftung des Absenders in besonderen Fällen
          § 415 Kündigung durch den Absender
          § 416 Anspruch auf Teilbeförderung
          § 417 Rechte des Frachtführers bei Nichteinhaltung der Ladezeit
          § 418 Nachträgliche Weisungen
          § 419 Beförderungs- und Ablieferungshindernisse
          § 420 Zahlung. Frachtberechnung
          § 421 Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht
          § 422 Nachnahme
          § 423 Lieferfrist
          § 424 Verlustvermutung
          § 425 Haftung für Güter- und Verspätungsschäden. Schadensteilung
          § 426 Haftungsausschluß
          § 427 Besondere Haftungsausschlußgründe
          § 428 Haftung für andere
          § 429 Wertersatz
          § 430 Schadensfeststellungskosten
          § 431 Haftungshöchstbetrag
          § 432 Ersatz sonstiger Kosten
          § 433 Haftungshöchstbetrag bei sonstigen Vermögensschäden
          § 434 Außervertragliche Ansprüche
          § 435 Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
          § 436 Haftung der Leute
          § 437 Ausführender Frachtführer
          § 438 Schadensanzeige
          § 439 Verjährung
          § 440 Pfandrecht des Frachtführers
          § 441 Nachfolgender Frachtführer
          § 442 Rang mehrerer Pfandrechte
          § 443 Ladeschein. Verordnungsermächtigung
          § 444 Wirkung des Ladescheins. Legitimation
          § 445 Ablieferung gegen Rückgabe des Ladescheins
          § 446 Befolgung von Weisungen
          § 447 Einwendungen
          § 448 Traditionswirkung des Ladescheins
          § 449 Abweichende Vereinbarungen über die Haftung
          § 450 Anwendung von Seefrachtrecht
       Zweiter Unterabschnitt Beförderung von Umzugsgut
          § 451 Umzugsvertrag
          § 451a Pflichten des Frachtführers
          § 451b Frachtbrief. Gefährliches Gut. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten
          § 451c (aufgehoben)
          § 451d Besondere Haftungsausschlußgründe
          § 451e Haftungshöchstbetrag
          § 451f Schadensanzeige
          § 451g Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
          § 451h Abweichende Vereinbarungen
       Dritter Unterabschnitt Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln
          § 452 Frachtvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln
          § 452a Bekannter Schadensort
          § 452b Schadensanzeige. Verjährung
          § 452c Umzugsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln
          § 452d Abweichende Vereinbarungen
    Fünfter Abschnitt Speditionsgeschäft
       § 453 Speditionsvertrag
       § 454 Besorgung der Versendung
       § 455 Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten
       § 456 Fälligkeit der Vergütung
       § 457 Forderungen des Versenders
       § 458 Selbsteintritt
       § 459 Spedition zu festen Kosten
       § 460 Sammelladung
       § 461 Haftung des Spediteurs
       § 462 Haftung für andere
       § 463 Verjährung
       § 464 Pfandrecht des Spediteurs
       § 465 Nachfolgender Spediteur
       § 466 Abweichende Vereinbarungen über die Haftung
    Sechster Abschnitt Lagergeschäft
       § 467 Lagervertrag
       § 468 Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten
       § 469 Sammellagerung
       § 470 Empfang des Gutes
       § 471 Erhaltung des Gutes
       § 472 Versicherung. Einlagerung bei einem Dritten
       § 473 Dauer der Lagerung
       § 474 Aufwendungsersatz
       § 475 Haftung für Verlust oder Beschädigung
       § 475a Verjährung
       § 475b Pfandrecht des Lagerhalters
       § 475c Lagerschein. Verordnungsermächtigung
       § 475d Wirkung des Lagerscheins. Legitimation
       § 475e Auslieferung gegen Rückgabe des Lagerscheins
       § 475f Einwendungen
       § 475g Traditionswirkung des Lagerscheins
       § 475h Abweichende Vereinbarungen
Fünftes Buch Seehandel
    Erster Abschnitt Personen der Schifffahrt
       § 476 Reeder
       § 477 Ausrüster
       § 478 Schiffsbesatzung
       § 479 Rechte des Kapitäns. Tagebuch
       § 480 Verantwortlichkeit des Reeders für Schiffsbesatzung und Lotsen
    Zweiter Abschnitt Beförderungsverträge
       Erster Unterabschnitt Seefrachtverträge
          Erster Titel Stückgutfrachtvertrag
             Erster Untertitel Allgemeine Vorschriften
                § 481 Hauptpflichten. Anwendungsbereich
                § 482 Allgemeine Angaben zum Gut
                § 483 Gefährliches Gut
                § 484 Verpackung. Kennzeichnung
                § 485 See- und Ladungstüchtigkeit
                § 486 Abladen. Verladen. Umladen. Löschen
                § 487 Begleitpapiere
                § 488 Haftung des Befrachters und Dritter
                § 489 Kündigung durch den Befrachter
                § 490 Rechte des Verfrachters bei säumiger Abladung
                § 491 Nachträgliche Weisungen
                § 492 Beförderungs- und Ablieferungshindernisse
                § 493 Zahlung. Frachtberechnung
                § 494 Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht
                § 495 Pfandrecht des Verfrachters
                § 496 Nachfolgender Verfrachter
                § 497 Rang mehrerer Pfandrechte
             Zweiter Untertitel Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes
                § 498 Haftungsgrund
                § 499 Besondere Schadensursachen
                § 500 Unerlaubte Verladung auf Deck
                § 501 Haftung für andere
                § 502 Wertersatz
                § 503 Schadensfeststellungskosten
                § 504 Haftungshöchstbetrag bei Güterschäden
                § 505 Rechnungseinheit
                § 506 Außervertragliche Ansprüche
                § 507 Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
                § 508 Haftung der Leute und der Schiffsbesatzung
                § 509 Ausführender Verfrachter
                § 510 Schadensanzeige
                § 511 Verlustvermutung
                § 512 Abweichende Vereinbarungen
             Dritter Untertitel Beförderungsdokumente
                § 513 Anspruch auf Ausstellung eines Konnossements
                § 514 Bord- und Übernahmekonnossement
                § 515 Inhalt des Konnossements
                § 516 Form des Konnossements. Verordnungsermächtigung
                § 517 Beweiskraft des Konnossements
                § 518 Stellung des Reeders bei mangelhafter Verfrachterangabe
                § 519 Berechtigung aus dem Konnossement. Legitimation
                § 520 Befolgung von Weisungen
                § 521 Ablieferung gegen Rückgabe des Konnossements
                § 522 Einwendungen
                § 523 Haftung für unrichtige Konnossementsangaben
                § 524 Traditionswirkung des Konnossements
                § 525 Abweichende Bestimmung im Konnossement
                § 526 Seefrachtbrief. Verordnungsermächtigung
          Zweiter Titel Reisefrachtvertrag
             § 527 Reisefrachtvertrag
             § 528 Ladehafen. Ladeplatz
             § 529 Anzeige der Ladebereitschaft
             § 530 Ladezeit. Überliegezeit
             § 531 Verladen
             § 532 Kündigung durch den Befrachter
             § 533 Teilbeförderung
             § 534 Kündigung durch den Verfrachter
             § 535 Löschen
       Zweiter Unterabschnitt Personenbeförderungsverträge
          § 536 Anwendungsbereich
          § 537 Begriffsbestimmungen
          § 538 Haftung des Beförderers für Personenschäden
          § 539 Haftung des Beförderers für Gepäck- und Verspätungsschäden
          § 540 Haftung für andere
          § 541 Haftungshöchstbetrag bei Personenschäden
          § 542 Haftungshöchstbetrag bei Gepäck- und Verspätungsschäden
          § 543 Zinsen und Verfahrenskosten
          § 544 Rechnungseinheit
          § 545 Wegfall der Haftungsbeschränkung
          § 546 Ausführender Beförderer
          § 547 Haftung der Leute und der Schiffsbesatzung
          § 548 Konkurrierende Ansprüche
          § 549 Schadensanzeige
          § 550 Erlöschen von Schadensersatzansprüchen
          § 551 Abweichende Vereinbarungen
          § 552 Pfandrecht des Beförderers
    Dritter Abschnitt Schiffsüberlassungsverträge
       Erster Unterabschnitt Schiffsmiete
          § 553 Schiffsmietvertrag
          § 554 Übergabe und Rückgabe des Schiffes. Instandhaltung
          § 555 Sicherung der Rechte des Vermieters
          § 556 Kündigung
       Zweiter Unterabschnitt Zeitcharter
          § 557 Zeitchartervertrag
          § 558 Beurkundung
          § 559 Bereitstellung des Schiffes
          § 560 Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands des Schiffes
          § 561 Verwendung des Schiffes
          § 562 Unterrichtungspflichten
          § 563 Verladen und Löschen
          § 564 Kosten für den Betrieb des Schiffes
          § 565 Zeitfracht
          § 566 Pfandrecht des Zeitvercharterers
          § 567 Pflichtverletzung
          § 568 Zurückbehaltungsrecht
          § 569 Rückgabe des Schiffes
    Vierter Abschnitt Schiffsnotlagen
       Erster Unterabschnitt Schiffszusammenstoß
          § 570 Schadensersatzpflicht
          § 571 Mitverschulden
          § 572 Fernschädigung
          § 573 Beteiligung eines Binnenschiffs
       Zweiter Unterabschnitt Bergung
          § 574 Pflichten des Bergers und sonstiger Personen
          § 575 Verhütung oder Begrenzung von Umweltschäden
          § 576 Bergelohnanspruch
          § 577 Höhe des Bergelohns
          § 578 Sondervergütung
          § 579 Ausschluss des Vergütungsanspruchs
          § 580 Fehlverhalten des Bergers
          § 581 Ausgleichsanspruch
          § 582 Mehrheit von Bergern
          § 583 Rettung von Menschen
          § 584 Abschluss und Inhaltskontrolle eines Bergungsvertrags
          § 585 Pfandrecht. Zurückbehaltungsrecht
          § 586 Rangfolge der Pfandrechte
          § 587 Sicherheitsleistung
       Dritter Unterabschnitt Große Haverei
          § 588 Errettung aus gemeinsamer Gefahr
          § 589 Verschulden eines Beteiligten oder eines Dritten
          § 590 Bemessung der Vergütung
          § 591 Beitrag
          § 592 Verteilung
          § 593 Schiffsgläubigerrecht
          § 594 Pfandrecht der Vergütungsberechtigten. Nichtauslieferung
          § 595 Aufmachung der Dispache
    Fünfter Abschnitt Schiffsgläubiger
       § 596 Gesicherte Forderungen
       § 597 Pfandrecht der Schiffsgläubiger
       § 598 Gegenstand des Pfandrechts der Schiffsgläubiger
       § 599 Erlöschen der Forderung
       § 600 Zeitablauf
       § 601 Befriedigung des Schiffsgläubigers
       § 602 Vorrang der Pfandrechte der Schiffsgläubiger
       § 603 Allgemeine Rangordnung der Pfandrechte der Schiffsgläubiger
       § 604 Rangordnung der Pfandrechte unter derselben Nummer
    Sechster Abschnitt Verjährung
       § 605 Einjährige Verjährungsfrist
       § 606 Zweijährige Verjährungsfrist
       § 607 Beginn der Verjährungsfristen
       § 608 Hemmung der Verjährung
       § 609 Vereinbarungen über die Verjährung
       § 610 Konkurrierende Ansprüche
    Siebter Abschnitt Allgemeine Haftungsbeschränkung
       § 611 Übereinkommen über die Haftungsbeschränkung
       § 612 Haftungsbeschränkung für Ansprüche aus Wrackbeseitigung
       § 613 Haftungsbeschränkung für kleine Schiffe
       § 614 Haftungsbeschränkung für Schäden an Häfen und Wasserstraßen
       § 615 Beschränkung der Haftung des Lotsen
       § 616 Wegfall der Haftungsbeschränkung
       § 617 Verfahren der Haftungsbeschränkung
    Achter Abschnitt Verfahrensvorschriften
       § 618 Einstweilige Verfügung eines Bergers
       § 619 Zustellungen an den Kapitän oder Schiffer
       §§ 620 bis 905 (aufgehoben)
Anlage
    Anlage (aufgehoben)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9d (neu)




§ 9d Sammelstelle für das zentrale europäische Zugangsportal; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Die das Unternehmensregister führende Stelle ist Sammelstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023; L, 2024/90097, 12.2.2024), die durch die Richtlinie (EU) 2024/1760 (L, 2024/1760, 5.7.2024) geändert worden ist, für Informationen nach

1. § 325 Absatz 1, soweit sie nach § 325 Absatz 1 Satz 3 an das zentrale europäische Zugangsportal zu übermitteln sind,

2. § 5 Absatz 1, § 40 Absatz 1, § 41 Absatz 1, § 46 Absatz 2, § 50 Absatz 1, § 51 Absatz 2, § 114 Absatz 1, § 115 Absatz 1 und § 116 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes und

3. Artikel 17 Absatz 1 sowie Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, sofern die Information durch einen Inlandsemittenten (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) veröffentlicht wird.

(2) 1 In Bezug auf Informationen, die an die das Unternehmensregister führende Stelle als Sammelstelle zu übermitteln sind, kann das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu Art, Zeitpunkt und Form der Übermittlung festlegen. 2 Dies umfasst insbesondere die zu verwendenden Dateiformate, anzugebende Metadaten sowie Vorgaben zur Identifizierung und Authentifizierung.

§ 325 Offenlegung


(1) 1 Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft haben für die Gesellschaft folgende Unterlagen, sofern sie aufzustellen oder zu erstellen sind, in deutscher Sprache offenzulegen:

1. den festgestellten Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über dessen Versagung und die Erklärungen nach § 264 Absatz 2 Satz 3 und § 289 Absatz 1 Satz 5 sowie

2. den Bericht des Aufsichtsrats und die nach § 161 des Aktiengesetzes vorgeschriebene Erklärung.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Die Unterlagen sind der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln.



2 Die Unterlagen sind der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln. 3 Bei einer Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, sind die Unterlagen der das Unternehmensregister führenden Stelle mit der Übermittlung nach Satz 2 auch zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal zu übermitteln.

(1a) 1 Die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 sind spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs zu übermitteln, auf das sie sich beziehen. 2 Liegen die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht innerhalb der Frist vor, sind sie unverzüglich nach ihrem Vorliegen nach Absatz 1 offenzulegen.

(1b) 1 Wird der Jahresabschluss oder der Lagebericht geändert, so ist auch die Änderung nach Absatz 1 Satz 1 offenzulegen. 2 Ist im Jahresabschluss nur der Vorschlag für die Ergebnisverwendung enthalten, ist der Beschluss über die Ergebnisverwendung nach seinem Vorliegen nach Absatz 1 Satz 1 offenzulegen.

(2) (aufgehoben)

(2a) 1 Bei der Offenlegung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 8b Absatz 2 Nummer 4 kann bei großen Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 3) an die Stelle des Jahresabschlusses ein Einzelabschluss treten, der nach den in § 315e Absatz 1 bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt worden ist. 2 Ein Unternehmen, das von diesem Wahlrecht Gebrauch macht, hat die dort genannten Standards vollständig zu befolgen. 3 Auf einen solchen Abschluss sind § 243 Abs. 2, die §§ 244, 245, 257, 264 Absatz 1a, 2 Satz 3, § 285 Nr. 7, 8 Buchstabe b, Nr. 9 bis 11a, 14 bis 17, § 286 Absatz 1 und 3 anzuwenden. 4 Die Verpflichtung, einen Lagebericht offenzulegen, bleibt unberührt; der Lagebericht nach § 289 muss in dem erforderlichen Umfang auch auf den Einzelabschluss nach Satz 1 Bezug nehmen. 5 Die übrigen Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts und des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts gelten insoweit nicht. 6 Kann wegen der Anwendung des § 286 Abs. 1 auf den Anhang die in Satz 2 genannte Voraussetzung nicht eingehalten werden, entfällt das Wahlrecht nach Satz 1.

(2b) Die befreiende Wirkung der Offenlegung des Einzelabschlusses nach Absatz 2a tritt ein, wenn

1. statt des vom Abschlussprüfer zum Jahresabschluss erteilten Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über dessen Versagung der entsprechende Vermerk zum Abschluss nach Absatz 2a in die Offenlegung nach Absatz 1 einbezogen wird,

2. der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und gegebenenfalls der Beschluss über seine Verwendung unter Angabe des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrags in die Offenlegung nach Absatz 1 einbezogen werden und

3. der Jahresabschluss mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung in deutscher Sprache nach Maßgabe des Absatzes 1a Satz 1 und des Absatzes 4 der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister durch dauerhafte Hinterlegung übermittelt wird.

(3) Die Absätze 1 bis 1b Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 gelten entsprechend für die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen haben.

(3a) Wird der Konzernabschluss zusammen mit dem Jahresabschluss des Mutterunternehmens oder mit einem von diesem aufgestellten Einzelabschluss nach Absatz 2a offengelegt, können die Vermerke des Abschlussprüfers nach § 322 zu beiden Abschlüssen zusammengefasst werden; in diesem Fall können auch die jeweiligen Prüfungsberichte zusammengefasst werden.

(4) 1 Bei einer Kapitalgesellschaft im Sinn des § 264d beträgt die Frist nach Absatz 1a Satz 1 längstens vier Monate. 2 Für die Wahrung der Fristen nach Satz 1 und Absatz 1a Satz 1 ist der Zeitpunkt der Übermittlung der Unterlagen maßgebend.

(5) Auf Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhende Pflichten der Gesellschaft, den Jahresabschluss, den Einzelabschluss nach Absatz 2a, den Lagebericht, den Konzernabschluss oder den Konzernlagebericht in anderer Weise bekannt zu machen, einzureichen oder Personen zugänglich zu machen, bleiben unberührt.

(6) Die §§ 11 und 12 Absatz 2 gelten entsprechend für die Unterlagen, die an die das Unternehmensregister führende Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln sind; § 325a Absatz 1 Satz 5 und § 340l Absatz 2 Satz 6 bleiben unberührt.



(heute geltende Fassung) 

§ 335 Festsetzung von Ordnungsgeld; Verordnungsermächtigungen


(1) 1 Gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die

1. § 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder

2. § 325a über die Pflicht zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung

nicht befolgen, ist wegen des pflichtwidrigen Unterlassens der rechtzeitigen Offenlegung vom Bundesamt für Justiz (Bundesamt) ein Ordnungsgeldverfahren nach den Absätzen 2 bis 6 durchzuführen; im Fall der Nummer 2 treten die in § 13e Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 genannten angemeldeten Personen, sobald sie angemeldet sind, an die Stelle der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft. 2 Das Ordnungsgeldverfahren kann auch gegen die Kapitalgesellschaft durchgeführt werden, für die die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Pflichten zu erfüllen haben. 3 Dem Verfahren steht nicht entgegen, dass eine der Offenlegung vorausgehende Pflicht, insbesondere die Aufstellung des Jahres- oder Konzernabschlusses oder die unverzügliche Erteilung des Prüfauftrags, noch nicht erfüllt ist. 4 Das Ordnungsgeld beträgt mindestens zweitausendfünfhundert und höchstens fünfundzwanzigtausend Euro. 5 Eingenommene Ordnungsgelder fließen dem Bundesamt zu.

(1a) 1 Ist die Kapitalgesellschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d, beträgt das Ordnungsgeld höchstens den höheren der folgenden Beträge:

1. zehn Millionen Euro,

2. 5 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes, den die Kapitalgesellschaft im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, oder

3. das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen wirtschaftlichen Vorteils; der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.

2 Wird das Ordnungsgeld einem Mitglied des gesetzlichen Vertretungsorgans der Kapitalgesellschaft angedroht, beträgt das Ordnungsgeld abweichend von Satz 1 höchstens den höheren der folgenden Beträge:

1. zwei Millionen Euro oder

2. das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen Vorteils; der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.

(1b) 1 Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 1a Satz 1 Nummer 2 ist

1. im Falle von Kapitalgesellschaften, die ihren Jahresabschluss nach den handelsrechtlichen Vorschriften oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU aufstellen, der Betrag der Umsatzerlöse nach § 277 Absatz 1 oder der Betrag der Nettoumsatzerlöse nach Maßgabe des auf die Gesellschaft anwendbaren nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU,

2. in allen Fällen, die nicht in Nummer 1 genannt sind, der Betrag der Umsatzerlöse, der sich bei Anwendung der Rechnungslegungsgrundsätze ergibt, die nach dem jeweiligen nationalen Recht für die Aufstellung des Jahresabschlusses der Kapitalgesellschaft gelten.

2 Handelt es sich bei der Kapitalgesellschaft um ein Mutterunternehmen oder um ein Tochterunternehmen im Sinne von § 290, ist anstelle des Gesamtumsatzes der Kapitalgesellschaft der Gesamtumsatz im Konzernabschluss des Mutterunternehmens maßgeblich, der für den größten Kreis von Unternehmen aufgestellt wird. 3 Ist ein Jahresabschluss oder Konzernabschluss für das maßgebliche Geschäftsjahr nicht verfügbar, ist der Jahres- oder Konzernabschluss für das unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr maßgeblich; ist auch dieser nicht verfügbar, kann der Gesamtumsatz geschätzt werden.

(1c) Soweit dem Bundesamt Ermessen bei der Höhe eines Ordnungsgeldes zusteht, hat es auch frühere Verstöße der betroffenen Person zu berücksichtigen.

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(1d) 1 Das Bundesamt unterrichtet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich über jedes Ordnungsgeld, das gemäß Absatz 1 gegen eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 264d oder gegen ein Mitglied ihrer Vertretungsorgane festgesetzt wird. 2 Wird gegen eine solche Ordnungsgeldfestsetzung Beschwerde eingelegt, unterrichtet das Bundesamt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über diesen Umstand sowie über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens.



(1d) 1 Das Bundesamt unterrichtet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich über jedes Ordnungsgeld, das gemäß Absatz 1 gegen eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 264d oder gegen ein Mitglied ihrer Vertretungsorgane festgesetzt wird. 2 Wird gegen eine solche Ordnungsgeldfestsetzung Beschwerde eingelegt, unterrichtet das Bundesamt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über diesen Umstand sowie über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens. 3 Für die Unterrichtung der Bundesanstalt nach Satz 1 gilt § 24b Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend.

(2) 1 Auf das Verfahren sind die §§ 15 bis 19 Absatz 1 und 3, § 40 Abs. 1, § 388 Abs. 1, § 389 Abs. 3, § 390 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Übrigen § 11 Nr. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und 3, §§ 14, 15, 20 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 1, §§ 23 und 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze entsprechend anzuwenden. 2 Das Ordnungsgeldverfahren ist ein Justizverwaltungsverfahren. 3 Zur Vertretung der Beteiligten sind auch befugt

1. Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,

2. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte,

3. Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes,

4. zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie

5. Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln.

(2a) 1 Die Akten einschließlich der Verfahrensakten in der Zwangsvollstreckung werden elektronisch geführt. 2 Auf die elektronische Aktenführung und die elektronische Kommunikation ist § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden, jedoch dessen Satz 1

1. nicht in Verbindung mit dessen Satz 2 und § 32b der Strafprozessordnung auf

a) die Androhung eines Ordnungsgeldes nach Absatz 3 Satz 1,

b) die Kostenentscheidung nach Absatz 3 Satz 2 und

c) den Erlass von Zwischenverfügungen;

2. nicht in Verbindung mit den §§ 32d und 32e Absatz 3 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung auf das Verfahren insgesamt sowie

3. einschließlich dessen Sätze 2 und 3 nicht auf die Beitreibung nach dem Justizbeitreibungsgesetz.

3 Satz 2 gilt entsprechend auch für Verfügungen im Sinne der Absätze 3 und 4, die automatisiert erlassen werden können.

(3) 1 Den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten ist unter Androhung eines Ordnungsgeldes in bestimmter Höhe aufzugeben, innerhalb einer Frist von sechs Wochen vom Zugang der Androhung an ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gegen die Verfügung zu rechtfertigen. 2 Mit der Androhung des Ordnungsgeldes sind den Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 3 Der Einspruch kann auf Einwendungen gegen die Entscheidung über die Kosten beschränkt werden. 4 Der Einspruch gegen die Androhung des Ordnungsgeldes und gegen die Entscheidung über die Kosten hat keine aufschiebende Wirkung. 5 Führt der Einspruch zu einer Einstellung des Verfahrens, ist zugleich auch die Kostenentscheidung nach Satz 2 aufzuheben.

(4) 1 Wenn die Beteiligten nicht spätestens sechs Wochen nach dem Zugang der Androhung der gesetzlichen Pflicht entsprochen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gerechtfertigt haben, ist das Ordnungsgeld festzusetzen und zugleich die frühere Verfügung unter Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes zu wiederholen. 2 Haben die Beteiligten die gesetzliche Pflicht erst nach Ablauf der Sechswochenfrist erfüllt, hat das Bundesamt das Ordnungsgeld wie folgt herabzusetzen:

1. auf einen Betrag von 500 Euro, wenn die Beteiligten von dem Recht einer Kleinstkapitalgesellschaft nach § 326 Absatz 2 Gebrauch gemacht haben;

2. auf einen Betrag von 1.000 Euro, wenn es sich um eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Absatz 1 handelt;

3. auf einen Betrag von 2.500 Euro, wenn ein höheres Ordnungsgeld angedroht worden ist und die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 nicht vorliegen, oder

4. jeweils auf einen geringeren Betrag, wenn die Beteiligten die Sechswochenfrist nur geringfügig überschritten haben.

3 Bei der Herabsetzung sind nur Umstände zu berücksichtigen, die vor der Entscheidung des Bundesamtes eingetreten sind.

(5) 1 Waren die Beteiligten unverschuldet gehindert, in der Sechswochenfrist nach Absatz 4 Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, hat ihnen das Bundesamt auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2 Das Verschulden eines Vertreters ist der vertretenen Person zuzurechnen. 3 Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben ist oder fehlerhaft ist. 4 Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beim Bundesamt zu stellen. 5 Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. 6 Die versäumte Handlung ist spätestens sechs Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachzuholen. 7 Ist innerhalb eines Jahres seit dem Ablauf der Sechswochenfrist nach Absatz 4 weder Wiedereinsetzung beantragt noch die versäumte Handlung nachgeholt worden, kann Wiedereinsetzung nicht mehr gewährt werden. 8 Die Wiedereinsetzung ist nicht anfechtbar; § 335a Absatz 3 Satz 4 bleibt unberührt. 9 Haben die Beteiligten Wiedereinsetzung nicht beantragt oder ist die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags bestandskräftig geworden, können sich die Beteiligten mit der Beschwerde nicht mehr darauf berufen, dass sie unverschuldet gehindert waren, in der Sechswochenfrist Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen.

(6) 1 Liegen dem Bundesamt in einem Verfahren nach den Absätzen 1 bis 5 keine Anhaltspunkte über die Einstufung einer Gesellschaft im Sinne des § 267 Absatz 1 bis 3 oder des § 267a vor, kann es den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten aufgeben, die Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Absatz 3), die Umsatzerlöse (§ 277 Absatz 1) und die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer (§ 267 Absatz 5) für das betreffende Geschäftsjahr und für diejenigen Geschäftsjahre, die für die Einstufung erforderlich sind, anzugeben. 2 Unterbleiben die Angaben nach Satz 1, so wird für das weitere Verfahren vermutet, dass die Erleichterungen der §§ 326 und 327 nicht in Anspruch genommen werden können. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der §§ 267, 326 und 327 der § 293 tritt.

(7) 1 Das Bundesministerium der Justiz kann zur näheren Ausgestaltung der elektronischen Aktenführung und elektronischen Kommunikation nach Absatz 2a in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1. die Weiterführung von Akten in Papierform gestatten, die bereits vor Einführung der elektronischen Aktenführung in Papierform angelegt wurden,

2. die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die elektronische Aktenführung einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit festlegen,

3. die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen dem Bundesamt und einer anderen Behörde oder einem Gericht näher bestimmen,

4. die Standards für die Einsicht in elektronische Akten vorgeben,

5. elektronische Formulare einführen und

a) bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind,

b) eine Kommunikationsplattform vorgeben, auf der die Formulare im Internet zur Nutzung bereitzustellen sind, und

c) bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von Absatz 2a in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32a Absatz 3 der Strafprozessordnung durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann,

6. Formanforderungen und weitere Einzelheiten für den automatisierten Erlass von Entscheidungen festlegen,

7. die Einreichung elektronischer Dokumente, abweichend von Absatz 2a in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32a der Strafprozessordnung, erst zum 1. Januar des Jahres 2019 oder 2020 zulassen und

8. die Weiterführung der Akten in der bisherigen elektronischen Form bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2026 gestatten.

2 Das Bundesministerium der Justiz kann die Ermächtigungen des Satzes 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt für Justiz übertragen.