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Änderung § 11 FSDurchführungsV vom 08.09.2015

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§ 11 FSDurchführungsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 11 FSDurchführungsV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 571 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Vorrang


Bei der Durchführung der Flugverkehrskontrolle ist folgenden Flügen in der angegebenen Reihenfolge Vorrang einzuräumen:

1. Flüge, bei denen der Luftfahrzeugführer eine Notlage erklärt hat oder bei denen eine Notlage offensichtlich ist, einschließlich der von einem widerrechtlichen Eingriff betroffenen oder bedrohten Flüge;

2. Schutzflüge der Luftverteidigung;

3. Flüge im Such- und Rettungseinsatz;

4. Flüge mit kranken und verletzten Personen, die sofortiger ärztlicher Hilfe bedürfen;

(Text alte Fassung)

5. Regierungsflüge einschließlich Flüge mit Staatsoberhäuptern nach den Bestimmungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

(Text neue Fassung)

5. Regierungsflüge einschließlich Flüge mit Staatsoberhäuptern nach den Bestimmungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(heute geltende Fassung)