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Änderung § 20 FSDurchführungsV vom 08.09.2015

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§ 20 FSDurchführungsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 20 FSDurchführungsV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 571 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Internationale Verbreitung


(Text alte Fassung)

Nachrichten für die Luftfahrt mit Ausnahme der NfL nach § 19 Abs. 1 Buchstabe a sind nach Maßgabe von Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu veröffentlichen und zur Gewährleistung einer sicheren, geordneten und flüssigen Durchführung des Flugbetriebs international zu verbreiten.

(Text neue Fassung)

Nachrichten für die Luftfahrt mit Ausnahme der NfL nach § 19 Abs. 1 Buchstabe a sind nach Maßgabe von Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zu veröffentlichen und zur Gewährleistung einer sicheren, geordneten und flüssigen Durchführung des Flugbetriebs international zu verbreiten.

(heute geltende Fassung)