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Synopse aller Änderungen der FSDurchführungsV am 30.12.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. Dezember 2025 durch Artikel 2 der FluSiMoV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FSDurchführungsV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

FSDurchführungsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2025 geltenden Fassung
FSDurchführungsV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 378
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Vorrang


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Bei der Durchführung der Flugverkehrskontrolle ist folgenden Flügen in der angegebenen Reihenfolge Vorrang einzuräumen:

(Text neue Fassung)

(1) Bei der Durchführung der Flugverkehrskontrolle ist folgenden Flügen in der angegebenen Reihenfolge Vorrang einzuräumen:

1. Flüge, bei denen der Luftfahrzeugführer eine Notlage erklärt hat oder bei denen eine Notlage offensichtlich ist, einschließlich der von einem widerrechtlichen Eingriff betroffenen oder bedrohten Flüge;

2. Schutzflüge der Luftverteidigung;

3. Flüge im Such- und Rettungseinsatz;

4. Flüge mit kranken und verletzten Personen, die sofortiger ärztlicher Hilfe bedürfen;

vorherige Änderung

5. Regierungsflüge einschließlich Flüge mit Staatsoberhäuptern nach den Bestimmungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.



5. Regierungsflüge einschließlich Flüge mit Staatsoberhäuptern nach den Bestimmungen des Bundesministeriums für Verkehr;

6. Flüge, bei denen zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs eine Vorrangbehandlung erforderlich ist, soweit nicht Nummer 1 Anwendung findet.

(2) 1 Das Bundesministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Verkehr allgemein oder im Einzelfall anordnen, in welchen Fällen eine Vorrangbehandlung nach Absatz 1 Nummer 6 zu erfolgen hat. 2 Das Bundesministerium des Innern kann die Ermächtigung zum Erlass der Anordnungen nach Satz 1 dem Bundespolizeipräsidium übertragen.