§ 20
Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.
interne Verweise§ 13 GBO (vom 28.12.2022) ... wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten ...
§ 144 GBO (vom 01.10.2009) ... Die Vorschriften des § 20 und des § 22 Abs. 2 über das Erbbaurecht sowie die Vorschrift des § 49 sind auf die ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenSanktionsdurchsetzungsgesetz II
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
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