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Stand: BGBl. I 2012, Nr. 20, S. 1029-1068, ausgegeben am 11.05.2012


Update via

Grundbuchordnung (GBO)

k.a.Abk.; neugefasst durch B. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1114; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 15.12.2011 BGBl. I S. 2714; Geltung ab 01.01.1964
FNA: 315-11; 3 Rechtspflege 31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten 315 Freiwillige Gerichtsbarkeit
Änderungen / Synopse | 75 Gesetze verweisen aus 196 Artikeln auf GBO

Zweiter Abschnitt Eintragungen in das Grundbuch

 

§ 47



(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.

(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.