(1)
1Eintragungen, die bei der Hypothek erfolgen, sind von dem Grundbuchamt auf dem Hypothekenbrief zu vermerken; der Vermerk ist mit Unterschrift und Siegel oder Stempel zu versehen.
2Satz 1 gilt nicht für die Eintragung einer Löschungsvormerkung nach
§ 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(3)
1In den Fällen des
§ 53 Abs. 1 hat das Grundbuchamt den Besitzer des Briefes zur Vorlegung anzuhalten.
2In gleicher Weise hat es, wenn in den Fällen des
§ 41 Abs. 1 Satz 2 und des
§ 53 Abs. 2 der Brief nicht vorgelegt ist, zu verfahren, um nachträglich den Widerspruch auf dem Brief zu vermerken.
§ 143 GBO (vom 09.06.2017) ... 3, § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 56 Abs. 2, § 59 Abs. 1 Satz 2, § 61 Abs. 3 und § 62 Abs. 2 auch in diesen Fällen anzuwenden. (2) Absatz 1 zweiter Halbsatz gilt auch ...