Wird die neue Rangordnung eingetragen (§
102 Abs. 2, §
111) oder wird das Verfahren eingestellt (§
109), so ist der Einleitungsvermerk zu löschen.
neugefasst durch B. v. 24.01.1995 BGBl. I S. 114; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
§ 10 GBV ... im Enteignungsverfahren, im Verfahren zur Klarstellung der Rangverhältnisse (§§ 90 bis 115 der Grundbuchordnung) und in ähnlichen Fällen vorgesehenen, auf diese Verfahren ...