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Änderung § 147 Grundbuchordnung vom 01.10.2009

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§ 140 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung
§ 147 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 140


(Text neue Fassung)

§ 147


vorherige Änderung

Sind in einem Buch, das nach § 138 als Grundbuch gilt, die Grundstücke nicht nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 bezeichnet, so ist diese Bezeichnung von Amts wegen zu bewirken.



Sind in einem Buch, das nach § 145 als Grundbuch gilt, die Grundstücke nicht nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 bezeichnet, so ist diese Bezeichnung von Amts wegen zu bewirken.