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Änderung § 117 Grundbuchordnung vom 09.10.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 117 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.10.2013 geltenden Fassung
§ 117 n.F. (neue Fassung)
in der am 09.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3719

(Textabschnitt unverändert)

§ 117


(Text alte Fassung)

Das Grundbuchamt hat die zuständige Behörde um Übersendung eines beglaubigten Auszugs aus dem für die Bezeichnung der Grundstücke im Grundbuch maßgebenden amtlichen Verzeichnis zu ersuchen.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)