§ 117 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.10.2013 geltenden Fassung | § 117 n.F. (neue Fassung) in der am 09.10.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3719 |
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(Textabschnitt unverändert) § 117 | |
(Text alte Fassung) Das Grundbuchamt hat die zuständige Behörde um Übersendung eines beglaubigten Auszugs aus dem für die Bezeichnung der Grundstücke im Grundbuch maßgebenden amtlichen Verzeichnis zu ersuchen. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |