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Änderung § 12a Grundbuchordnung vom 01.10.2014

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§ 12a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2014 geltenden Fassung
§ 12a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3719
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 12a


(1) 1 Die Grundbuchämter dürfen auch ein Verzeichnis der Eigentümer und der Grundstücke sowie mit Genehmigung der Landesjustizverwaltung weitere, für die Führung des Grundbuchs erforderliche Verzeichnisse einrichten und, auch in maschineller Form, führen. 2 Eine Verpflichtung, diese Verzeichnisse auf dem neuesten Stand zu halten, besteht nicht; eine Haftung bei nicht richtiger Auskunft besteht nicht. 3 Aus öffentlich zugänglich gemachten Verzeichnissen dieser Art sind Auskünfte zu erteilen, soweit ein solches Verzeichnis der Auffindung der Grundbuchblätter dient, zur Einsicht in das Grundbuch oder für den Antrag auf Erteilung von Abschriften erforderlich ist und die Voraussetzungen für die Einsicht in das Grundbuch gegeben sind. 4 Unter den Voraussetzungen des § 12 kann Auskunft aus Verzeichnissen nach Satz 1 auch gewährt werden, wenn damit die Einsicht in das Grundbuch entbehrlich wird. 5 Inländischen Gerichten, Behörden und Notaren kann auch die Einsicht in den entsprechenden Teil des Verzeichnisses gewährt werden. 6 Ein Anspruch auf Erteilung von Abschriften aus dem Verzeichnis besteht nicht. 7 Für maschinell geführte Verzeichnisse gelten § 126 Abs. 2 und § 133 entsprechend.

(2) Als Verzeichnis im Sinne des Absatzes 1 kann mit Genehmigung der Landesjustizverwaltung auch das Liegenschaftskataster verwendet werden.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) 1 Über Einsichten in Verzeichnisse nach Absatz 1 oder die Erteilung von Auskünften aus solchen Verzeichnissen, durch die personenbezogene Daten bekanntgegeben werden, ist ein Protokoll zu führen. 2 § 12 Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.