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Synopse aller Änderungen der Grundbuchordnung am 01.09.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. September 2013 durch Artikel 5 des NotAufgÜbG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GBO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2013 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1800, 2586

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
    § 1
    § 2
    § 3
    § 4
    § 5
    § 6
    § 6a
    § 7
    § 8
    § 9
    § 10
    § 10a
    § 11
    § 12
    § 12a
    § 12b
    § 12c
Zweiter Abschnitt Eintragungen in das Grundbuch
    § 13
    § 14
    § 15
    § 16
    § 17
    § 18
    § 19
    § 20
    § 21
    § 22
    § 23
    § 24
    § 25
    § 26
    § 27
    § 28
    § 29
    § 29a
    § 30
    § 31
    § 32
    § 33
    § 34
    § 35
    § 36
    § 37
    § 38
    § 39
    § 40
    § 41
    § 42
    § 43
    § 44
    § 45
    § 46
    § 47
    § 48
    § 49
    § 50
    § 51
    § 52
    § 53
    § 54
    § 55
    § 55a
    § 55b
Dritter Abschnitt Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief
    § 56
    § 57
    § 58
    § 59
    § 60
    § 61
    § 62
    § 63
    § 64
    § 65
    § 66
    § 67
    § 68
    § 69
    § 70
Vierter Abschnitt Beschwerde
    § 71
    § 72
    § 73
    § 74
    § 75
    § 76
    § 77
    § 78
    § 79
    § 80
    § 81
Fünfter Abschnitt Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen
    I. Grundbuchberichtigungszwang
       § 82
       § 82a
       § 83
    II. Löschung gegenstandsloser Eintragungen
       § 84
       § 85
       § 86
       § 87
       § 88
       § 89
    III. Klarstellung der Rangverhältnisse
       § 90
       § 91
       § 92
       § 93
       § 94
       § 95
       § 96
       § 97
       § 98
       § 99
       § 100
       § 101
       § 102
       § 103
       § 104
       § 105
       § 106
       § 107
       § 108
       § 109
       § 110
       § 111
       § 112
       § 113
       § 114
       § 115
Sechster Abschnitt Anlegung von Grundbuchblättern
    § 116
    § 117
    § 118
    § 119
    § 120
    § 121
    § 122
    § 123
    § 124
    § 125
Siebenter Abschnitt Das maschinell geführte Grundbuch
    § 126
    § 127
    § 128
    § 129
    § 130
    § 131
    § 132
    § 133
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 133a Erteilung von Grundbuchabdrucken durch Notare; Verordnungsermächtigung
    § 134
    § 134a Datenübermittlung bei der Entwicklung von Verfahren zur Anlegung des Datenbankgrundbuchs
Achter Abschnitt Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte
    § 135 Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte; Verordnungsermächtigungen
    § 136 Eingang elektronischer Dokumente beim Grundbuchamt
    § 137 Form elektronischer Dokumente
    § 138 Übertragung von Dokumenten
    § 139 Aktenausdruck, Akteneinsicht und Datenabruf
    § 140 Entscheidungen, Verfügungen und Mitteilungen
    § 141 Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz
Neunter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
    § 142
    § 143
    § 144
    § 145
    § 146
    § 147
    § 148
    § 149
    § 150
    Anlage (zu § 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3)
(heute geltende Fassung) 

§ 34


vorherige Änderung nächste Änderung

(aufgehoben)



Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht kann auch durch eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 3 der Bundesnotarordnung nachgewiesen werden.

§ 36


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Soll bei einem zum Nachlaß oder zu dem Gesamtgut einer ehelichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft gehörenden Grundstück oder Erbbaurecht einer der Beteiligten als Eigentümer oder Erbbauberechtigter eingetragen werden, so genügt zum Nachweis der Rechtsnachfolge und der zur Eintragung des Eigentumsübergangs erforderlichen Erklärungen der Beteiligten ein Zeugnis des Nachlaßgerichts oder des nach § 344 Abs. 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Amtsgerichts.



(1) Soll bei einem zum Nachlass oder zu dem Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gehörenden Grundstück oder Erbbaurecht einer der Beteiligten als Eigentümer oder Erbbauberechtigter eingetragen werden, so genügt zum Nachweis der Rechtsnachfolge und der zur Eintragung des Eigentumsübergangs erforderlichen Erklärungen der Beteiligten ein gerichtliches Zeugnis. Das Zeugnis erteilt

1. das Nachlassgericht, wenn das Grundstück
oder das Erbbaurecht zu einem Nachlass gehört,

2. das nach § 343
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständige Amtsgericht, wenn ein Anteil an dem Gesamtgut zu einem Nachlass gehört, und

3. im Übrigen das
nach § 122 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständige Amtsgericht.

(2) Das Zeugnis darf nur ausgestellt werden, wenn:

vorherige Änderung nächste Änderung

a) die Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins vorliegen oder der Nachweis der ehelichen Gütergemeinschaft durch öffentliche Urkunden erbracht ist und

b) die Abgabe der Erklärungen der Beteiligten in einer den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechenden Weise dem Nachlaßgericht oder dem nach § 344 Abs. 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Amtsgericht nachgewiesen ist.



a) die Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins vorliegen oder der Nachweis der Gütergemeinschaft durch öffentliche Urkunden erbracht ist und

b) die Abgabe der Erklärungen der Beteiligten in einer den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechenden Weise dem nach Absatz 1 Satz 2 zuständigen Gericht nachgewiesen ist.

(2a) Ist ein Erbschein über das Erbrecht sämtlicher Erben oder ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft erteilt, so ist auch der Notar, der die Auseinandersetzung vermittelt hat, für die Erteilung des Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 1 zuständig.


(3) Die Vorschriften über die Zuständigkeit zur Entgegennahme der Auflassung bleiben unberührt.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 133a (neu)




§ 133a Erteilung von Grundbuchabdrucken durch Notare; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

 


(1) 1 Notare dürfen demjenigen, der ihnen ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 12 darlegt, den Inhalt des Grundbuchs mitteilen. 2 Die Mitteilung kann auch durch die Erteilung eines Grundbuchabdrucks erfolgen.

(2) Die Mitteilung des Grundbuchinhalts im öffentlichen Interesse oder zu wissenschaftlichen und Forschungszwecken ist nicht zulässig.

(3) 1 Über die Mitteilung des Grundbuchinhalts führt der Notar ein Protokoll. 2 Dem Eigentümer des Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben.

(4) Einer Protokollierung der Mitteilung bedarf es nicht, wenn

1. die Mitteilung der Vorbereitung oder Ausführung eines sonstigen Amtsgeschäfts nach § 20 oder § 24 Absatz 1 der Bundesnotarordnung dient oder

2. der Grundbuchinhalt dem Auskunftsberechtigten nach Absatz 3 Satz 2 mitgeteilt wird.

(5) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend von Absatz 1 der Inhalt von Grundbuchblättern, die von Grundbuchämtern des jeweiligen Landes geführt werden, nicht mitgeteilt werden darf. 2 Dies gilt nicht, wenn die Mitteilung der Vorbereitung oder Ausführung eines sonstigen Amtsgeschäfts nach § 20 oder § 24 Absatz 1 der Bundesnotarordnung dient. 3 Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.