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Synopse aller Änderungen der Grundbuchordnung am 09.06.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. Juni 2017 durch Artikel 5 des NotUntAufbÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GBO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2017 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
    § 1
    § 2
    § 3
    § 4
    § 5
    § 6
    § 6a
    § 7
    § 8
    § 9
    § 10
    § 10a
    § 11
    § 12
    § 12a
    § 12b
    § 12c
Zweiter Abschnitt Eintragungen in das Grundbuch
    § 13
    § 14
    § 15
    § 16
    § 17
    § 18
    § 19
    § 20
    § 21
    § 22
    § 23
    § 24
    § 25
    § 26
    § 27
    § 28
    § 29
    § 29a
    § 30
    § 31
    § 32
    § 33
    § 34
    § 35
    § 36
    § 37
    § 38
    § 39
    § 40
    § 41
    § 42
    § 43
    § 44
    § 45
    § 46
    § 47
    § 48
    § 49
    § 50
    § 51
    § 52
    § 53
    § 54
    § 55
    § 55a
    § 55b
Dritter Abschnitt Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief
    § 56
    § 57
    § 58
    § 59
    § 60
    § 61
    § 62
    § 63
    § 64
    § 65
    § 66
    § 67
    § 68
    § 69
    § 70
Vierter Abschnitt Beschwerde
    § 71
    § 72
    § 73
    § 74
    § 75
    § 76
    § 77
    § 78
    § 79
    § 80
    § 81
Fünfter Abschnitt Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen
    I. Grundbuchberichtigungszwang
       § 82
       § 82a
       § 83
    II. Löschung gegenstandsloser Eintragungen
       § 84
       § 85
       § 86
       § 87
       § 88
       § 89
    III. Klarstellung der Rangverhältnisse
       § 90
       § 91
       § 92
       § 93
       § 94
       § 95
       § 96
       § 97
       § 98
       § 99
       § 100
       § 101
       § 102
       § 103
       § 104
       § 105
       § 106
       § 107
       § 108
       § 109
       § 110
       § 111
       § 112
       § 113
       § 114
       § 115
Sechster Abschnitt Anlegung von Grundbuchblättern
    § 116
    § 117
    § 118
    § 119
    § 120
    § 121
    § 122
    § 123
    § 124
    § 125
Siebenter Abschnitt Das maschinell geführte Grundbuch
    § 126
    § 127
    § 128
    § 129
    § 130
    § 131
    § 132
    § 133
    § 133a Erteilung von Grundbuchabdrucken durch Notare; Verordnungsermächtigung
    § 134
    § 134a Datenübermittlung bei der Entwicklung von Verfahren zur Anlegung des Datenbankgrundbuchs
Achter Abschnitt Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte
    § 135 Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte; Verordnungsermächtigungen
    § 136 Eingang elektronischer Dokumente beim Grundbuchamt
    § 137 Form elektronischer Dokumente
    § 138 Übertragung von Dokumenten
    § 139 Aktenausdruck, Akteneinsicht und Datenabruf
    § 140 Entscheidungen, Verfügungen und Mitteilungen
    § 141 Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
Neunter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
    § 142
    § 143
    § 144
    § 145
    § 146
    § 147
    § 148
    § 149
    § 150
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 151
    Anlage (zu § 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3)
(heute geltende Fassung) 

§ 15


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.



(1) 1 Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. 2 Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(3) 1 Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. 2 Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

(heute geltende Fassung) 

§ 143


(1) Soweit im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche zugunsten der Landesgesetze Vorbehalte gemacht sind, gelten sie auch für die Vorschriften der Landesgesetze über das Grundbuchwesen; jedoch sind die §§ 12a und 13 Abs. 3, § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 56 Abs. 2, § 59 Abs. 1 Satz 2, § 61 Abs. 3 und § 62 Abs. 2 auch in diesen Fällen anzuwenden.

(2) Absatz 1 zweiter Halbsatz gilt auch für die grundbuchmäßige Behandlung von Bergbauberechtigungen.

(3) Vereinigungen und Zuschreibungen zwischen Grundstücken und Rechten, für die nach Landesrecht die Vorschriften über Grundstücke gelten, sollen nicht vorgenommen werden.

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(4) § 15 Absatz 3 gilt nicht, soweit die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen von einer gemäß § 68 des Beurkundungsgesetzes nach Landesrecht zuständigen Person oder Stelle öffentlich beglaubigt worden sind.

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§ 151 (neu)




§ 151


vorherige Änderung

 


Für Erklärungen, die bis einschließlich 8. Juni 2017 beurkundet oder beglaubigt wurden, findet § 15 Absatz 3 keine Anwendung.