(1) 1Für die Abnahme der theoretischen und praktischen Prüfung zum Erwerb des Sportsee- oder Sporthochseeschifferscheins werden von der Zentralen Verwaltungsstelle Prüfungskommissionen gebildet. 2Die Prüfungskommission besteht
- 1.
- für die theoretische Prüfung aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Prüfern,
- 2.
- für die praktische Prüfung aus einem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Prüfer.
(2) 1Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen werden auf Vorschlag des Lenkungsausschusses von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommissionen von dem Lenkungsausschuß bestellt. 2Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur die Bestellung der Vorsitzenden der Prüfungskommissionen nach Anhörung des Lenkungsausschusses widerrufen oder zurücknehmen, der Lenkungsausschuß kann die Bestellung der übrigen Mitglieder der Prüfungskommissionen widerrufen oder zurücknehmen.
(3)
1Die Mitglieder der Prüfungskommissionen müssen Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach §
3 Abs. 1 der
Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Januar 1992 (BGBl. I S. 22, 227), die zuletzt durch Artikel 440 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mit Diplom- oder Technikerabschluss, des C-Scheins beider Verbände, des Sporthochseeschifferscheins oder des Sporthochseeschifferzeugnisses sein und über eine mehrjährige Fahrpraxis verfügen.
2Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen für die theoretische Prüfung sollen grundsätzlich eine Lehrtätigkeit an einer nautischen Ausbildungsstätte ausüben oder ausgeübt haben.
(4)
1Für die fachliche Beurteilung der Befähigung von Schiffern und Maschinisten von Traditionsschiffen nach §
1 Abs. 5 und 6 wird von der Zentralen Verwaltungsstelle eine Prüfungskommission gebildet.
2Die Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Prüfer.
3Die Bestellung der Vorsitzenden und der Prüfer erfolgt auf Vorschlag der GSHW gemäß Absatz 2.
4Ihre Qualifikation wird in den Durchführungsrichtlinien (Traditionsschiffahrt) geregelt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 28.06.2006 BGBl. I S. 1417
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147